Ihr Anwalt rund um Jagdrecht und Waffenrecht hier in der Region: Dr. Ralf Glandien aus Trier
Wild, Jagd und Natur: Wenn es um eine der schönsten – aber auch anspruchsvollsten! – Freizeitbeschäftigungen geht, dann sollten Sie als verantwortungsbewusster Jäger auch in rechtlichen Fragen nichts dem Zufall überlassen. Als erfahrener Rechtsanwalt und Waidmann ist Dr. Ralf Glandien aus Trier genau deshalb der ideale Ansprechpartner zu jagdrechtlichen Fragen. Gut, dass Sie ihn bei Ihrer Online-Pirsch nun hier aufgespürt haben!
Jagdrecht und Waffenrecht sind juristische Spezialgebiete, in denen es um teilweise recht komplexe Fragestellungen geht. Hier nur die wichtigsten Themen in Stichworten:
- Regulierung / Abwehr von Forderungen im Bereich Wildschaden / Jagdschaden
- Gestaltung und Überprüfung von Jagdpachtverträgen inkl. Jagdpacht-Minderungen
- Rechtsfragen rund um den Jagdschein und die Waffenbesitzkarte (WBK):
Erteilung, Verlängerung, Widerruf, Entziehung/Einziehung etc. - Klärung von Fragen zu Haftung, Schadensersatz und Schmerzensgeld
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Jagdausübung
- Baurechtliche Fragen (z.B. Errichtung von Jagdhütten im Außenbereich)
- Rechtsfragen im Zusammenhang mit Hundeverkauf / Hundekauf
- Mögliche Probleme und deren Lösung bei allen waffenrechtlichen Fragen
– auch für Sportschützen oder im Bereich der Brauchtumspflege
Zu all diesen (und vielen weiteren) Themen berät und vertritt Sie Dr. Ralf Glandien sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in seiner Eigenschaft als professioneller Rechtsanwalt und passionierter Freizeitjäger. Verantwortungsvolles Handeln und umsichtiges Verhalten gehört für ihn zu den wichtigsten Grundsätzen im Revier ebenso wie zum Schutz bzw. zur Durchsetzung der berechtigten Interessen seiner Mandanten. Mit einer unverbindlichen Kontaktaufnahme sind auch Sie auf der richtigen Fährte bei der Lösung Ihrer Fragen!
Unser Kontakt:
RA Dr. Ralf Glandien
Fleischstraße 67, 54290 Trier
Tel: 49 (0)651 – 97 00 10
Fax: 49 (0)651 – 97 00 115
+++ Aktuelles +++
Aktuelle Veröffentlichungen in „Wild und Hund“.
RA Dr. Ralf Glandien wird bei der Fachzeitschrift als „Wild und Hund-Rechtsexperte“ geführt; in dieser Funktion ist seine Expertise regelmäßig gefragt.
Die Artikel hier wurden in der Fachzeitschrift „Wild und Hund“ veröffentlicht. Die Veröffentlichungen an dieser Stelle erfolgen mit freundlicher Genehmigung von „Wild und Hund“.
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Der Jäger und sein Recht
Wichtige Rechtsfragen rund um die Jagd, beantwortet von „Wild und Hund Rechtsexperte“ Dr. Ralf Glandien.
Afrikanische Schweinepest: Was gilt für die Jagdpacht und bei einer mögliche Minderung?
Da mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass die afrikanische Schweinepest auch hiesige Reviere erreicht, muss man die Frage beantworten, ob der Pächter berechtigt ist, die Jagdpacht zu mindern. Immer wieder liest man, auch aus fachkundiger Quelle von so genannter „höherer Gewalt“. Dies soll angeblich das Recht des Pächters zur Minderung ausschließen.
Das genaue Gegenteil ist der Fall und von der Rechtsprechung auch schon vielfach so entschieden worden. Der Vermieter bzw. Verpächter haftet auch für höhere Gewalt (wie den Ausbruch einer Krankheit wie der Schweinepest). Es kommt gerade nicht darauf an, ob der Verpächter etwas für die Beeinträchtigung kann (vergleiche hierzu vielfache Entscheidungen zum Thema der Mietminderung wegen Lärm aus der Nachbarschaft, welcher nicht vom Vermieter ausgeht).
Zwar haftet der Verpächter nicht auf Schadensersatz, hier wäre ein Verschulden erforderlich. Durch den Mangel ist aber der Wert der Pachtsache und damit automatisch die Pacht gemindert. Für den Fall eines behördlichen Betretungsverbotes im Hinblick auf die gepachteten Jagdrevierflächen würde der Pachtpreis wohl für diesen Zeitraum auf Null gemindert werden.
Schwieriger ist es, wenn die Behörde die Bejagung zwar erlaubt, faktisch aber aufgrund der das Revier betreffenden Schweinepest Schwarzwild nicht mehr vorhanden ist. Dies würde nicht dazu führen, dass die Jagdpacht automatisch gemindert ist. Hier muss zunächst einmal ermittelt werden, was ausweislich des Pachtvertrags vereinbart wurde. Auch in einem solchen Falle besteht die Möglichkeit, dass die Pacht gemindert ist. Im Zweifel dürfte ein Gutachter notwendig werden, der das Revier begutachtet und in seinem Gutachten ausführt, welche Wildarten in welchem Umfang noch vorhanden sind.
Man sollte sich also nicht von pauschalen Aussagen, bei höherer Gewalt könne man nichts machen, abschrecken lassen. Wenn das Jagdrevier durch das Ausbrechen der oben genannten Tierseuche sich wesentlich ändert, spricht viel dafür, dass sich auch daraus Möglichkeiten für den Pächter ergeben, die Jagdpacht anzupassen oder gegebenenfalls sogar das Pachtverhältnis vorzeitig zu kündigen.
+++ Urteil zum Thema Jagdsteuer +++
Verwaltungsgericht Koblenz lässt Behörden bei Fantasie-Werten abblitzen
Immer wieder versuchen die Verwaltungsbehörden, die Jagdsteuer an einer fiktiven (nämlich höheren) Jagdpacht zu orientieren. Dem hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat klargestellt, dass alleine die tatsächlich vereinbarte Jagdpacht die Berechnungsgrundlage für die Jagdsteuer bilden kann. Der Versuch der Verwaltungsbehörden, durch Verordnung oder Satzung andere Werte zugrunde zu legen, ist damit zum Scheitern verurteilt – also z.B. Mittelwerte aus anderen Revieren oder eine angeblich üblicherweise für das Revier zu zahlende Pacht bzw. Durchschnittswerte aus den vergangenen Jahren. Die örtlichen Jagdbehörden bestehen, nachdem das Urteil bekannt gegeben wurde, üblicherweise auch nicht mehr auf der Forderung. Wo dies dennoch der Fall sein sollte, ist ein fristgerechter Widerspruch in aller Regel Erfolg versprechend. Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Rechts.