Forderungen auf Ersatz bei Wildschäden:
Wegweiser durchs Paragrafen-Dickicht

Ob in der Eifel, im Hunsrück, entlang der Mosel und ihren Seitentälern oder im Pfälzer Wald: Von Jahr zu Jahr nehmen die Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen dramatisch zu. Maßgeblich dazu beigetragen haben nicht zuletzt auch die riesigen Mais-Monokulturflächen für immer noch mehr Biogasanlagen. Doch am Ende die Zeche zahlen sollen Jagdgenossenschaften und Jagdpächter. Dabei muss nicht jede Forderung auch zwangsläufig bedient werden. Gut also, sich im Paragraphen-Dickicht bestens auszukennen.

Der Wildschadenersatz richtet sich in Rheinland-Pfalz nach den Regelungen der §§ 39 ff Landesjagdgesetz. Entgegen der landläufigen Meinung ist der umgangssprachlich als Pächter bezeichnete Jagdausübungsberechtigte nicht von vornherein verpflichtet, Wildschaden zu ersetzen. Verpflichtet ist zunächst die Jagdgenossenschaft, also die Gemeinschaft der Grundstückseigentümer. Nur dann, wenn es im Jagdpachtvertrag unzweideutig so festgeschrieben steht, hat der Jagdausübungsberechtigte die Verpflichtung, den Wildschaden zu ersetzen. In sofern lohnt also zunächst stets ein prüfender Blick in den Jagdpachtvertrag.

Dabei ist laut Gesetz grundsätzlich nur der Wildschaden zu ersetzen, der durch Schalenwild (also in unserer Gegend vor allem Schwarzwild, Rotwild und Rehe) sowie Wildkaninchen oder Fasane verursacht wurde. Die Beweislast für die schadenverursachende Wildart liegt hierbei beim Geschädigten. Auch die Frage der Fristen hat der Gesetzgeber eindeutig beantwortet: Selbst wenn in manchen Muster-Vereinbarungen etwas anderes festgelegt wurde, so muss ein Wildschaden binnen einer Woche und unter Einhaltung genau festgelegter Verfahrensvorschriften angemeldet werden. Selbst bei geringen Verstößen scheitert der geschädigte Grundstückseigentümer bzw. landwirtschaftliche Pächter mit seinem Ersatzanspruch spätestens vor Gericht.

Zahlreiche Fallstricke und Stolpersteine

Aber auch darüber hinaus gibt es bei der Wildschaden-Haftung zahlreiche Fallstricke und Stolpersteine, die das Thema durch die vielfältige Rechtsprechung speziell für Laien nicht eben übersichtlicher machen. Nur ein Beispiel unter vielen: Das Amtsgericht Bernkastel-Kues hat einen Schadenersatzanspruch zurückgewiesen, der geltend gemacht wurde an einer öffentlich geförderten Stilllegungsfläche. Auf dieser war (in rechtswidriger Weise) ein Kartoffelacker angelegt. Dieser Schaden liege nicht im Schutzbereich des Bundesjagdgesetzes, urteilten die Richter und sprachen den betroffen Jagdpächter von der Pflicht zum Schadensersatz frei.

Gerade hier in der Region ebenfalls immer wieder ein Streitpunkt: Handelt es sich bei den geschädigten Flächen um so genannte Sonderkulturen, also z.B. Weinberge, Gärten, Obstanlagen,  Baumschulen, oder Freilandpflanzungen von Garten- bzw. hochwertigen Handelsgewächsen – bzw. wurden diese vom Besitzer der Anpflanzungen tatsächlich ausreichend mit Schutzvorrichtungen versehen? Nicht selten werden solche und viele andere Fragen als individuelle Einzelfälle erst vor den zuständigen Amtsgerichten entschieden.

Fazit:

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